Geschäftsbeziehung vor, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bereits bezahlt sein sollte. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns ein Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltswaren zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Die Forderung des Käufers aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren werden von vornherein an uns abgetreten, unabhängig davon, ob die Waren in verändertem oder unverändertem Zustand – oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert werden. Der Verkäufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltswaren nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die entsprechende Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltswaren (z.B. Verpfändungen, Sicherungsübereig-nung usw.) ist er nicht berechtigt. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen, die Abtretung seinen Kunden bekannt zu geben. Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Käufers sind wir darüber hinaus berechtigt, aufgrund des Eigentumsvorbehaltes, die gelieferten Waren auch ohne Gerichtsurteil jederzeit zur Sicherung ihrer Forderungen zu entfernen. Der Käufer gestattet unwiderruflich das Betreten der Räume, in denen sich die Waren befinden. Die Herausgabe der Ware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus dem Erlös zu befriedigen.
§ 7 Sachmängel, Gewährleistungsansprüche, sonstige Schadensersatzansprüche
Ist der Leistungsgegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so haben wir nach unserer Wahl unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Käufers nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich — bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens 5 Tage nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennen – schriftlich mitgeteilt werden. Mängel eines Teils, der gelieferten Ware, berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Geringe Abweichungen in Farbton, Form und Position sind fertigungstechnisch bedingt und deshalb kein Grund für Beanstandungen. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen und dem Endprodukt. Die Gewährleistungsfrist endet spätestens 24 Monate nachdem die Waren uns verlassen haben. Schlägt eine Nachbesserung, bzw. Ersatzlieferung fehl, so hat der Käufer unter Ausschluss jeglicher weitergehender Ansprüche ein Rücktrittsrecht. Eine weitergehende Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits.
§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der BS&S. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis, sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Berlin.
§ 9 Ergänzende Bestimmungen
Die allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse der Leistungen der Elektroindustrie gelten, soweit nicht in den vorliegenden Bestimmungen etwas anderes bestimmt ist, ergänzend. Das Gleiche gilt für die einschlägigen Gesetze im HGB/BGB. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen.
Braun Schaltgeräte und Service e.K. sowie Braun Düsseldorf GmbH
Firmensitze: Berlin und Düsseldorf
Die hier gemachten Angaben können trotz großer Sorgfalt Fehler beinhalten. Eine Garantie für die Fehlerfreiheit, Genauigkeit und Vollständigkeit der Angaben können wir jedoch nicht übernehmen und schließen daher eine Haftung für Verluste oder Schäden jeder Art aus.
Stand: 12/2009