BRAUN Düsseldorf


AGB

 
§ 1 Allgemeines
Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich – auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird – ab sofort für alle Lieferungen der Firmen Braun Schaltgeräte und Service e.K. sowie Braun Düsseldorf GmbH. Anderslautenden Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich wi-dersprochen.

§ 2 Lieferung, Verzug, Abrufaufträge
Die Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Auftrags-bestätigung. Alle genannten Liefertermine verstehen sich als ca. Termine und gelten vorbehaltlich der rechtzeitigen Belieferung durch unsere Vorlieferanten. Bei Verzug hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadens-ersatz, auf Vornahme eines Deckungskaufes oder auf Rücktritt vom Vertrag. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt. Teilliefe-rungen sind in allen Teilen zulässig. Jede Teillieferung gilt als besonderes Geschäft und bleibt ohne Einfluss auf den unerfüllten Teil des Auftrages. Unvorhergesehene Lieferungshindernisse wie Fälle höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder in dem des Vorlieferanten, Transportschwierigkeiten usw. berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und eine weitere angemessene Zeit hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit er noch nicht erfüllt ist. Ansprüche auf Schadensersatz, Deckungskauf oder Nachlieferung sind ausgeschlossen. Abrufaufträge sind verbindliche Aufträge, bei denen lediglich Menge und Termin der einzelnen Teillieferungen zum Zeitpunkt der Auftrag-serteilung noch nicht festgelegt sind. Abrufaufträge müssen innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung des Auftrages abgenommen werden. Bei Nichteinteilung erfolgt nach 12 Monaten eine automatische Auslie-ferung der Restmenge. Alle Produkte werden ohne Leuchtmittel ausgeliefert (mit Ausnahme LED). Auf Bestellung liefern wir diese selbstverständlich mit.

§ 3 Zusicherung von Eigenschaften
Aussagen und Hinweise zu bestimmten Eigenschaften und/oder zur Eignung der Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als Zusicherung bezeichnet werden.

§ 4 Versand und Gefahrenübergang
Wird die Ware auf Wunsch des Kunden diesem zu-geschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Ver-sandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen unserer-Geschäftsräume, die Gefahr auf den Käufer über – unabhängig davon, wie der Transport erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Alle Lieferungen er-folgen grundsätzlich auf Rechnung des Käufers. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers auf dessen Kosten.

§ 5 Preise und Bezahlung
Die Preise sind freibleibend und verstehen sich ab Lager, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (MwSt.). Es wird jeweils der am Tage der Auslieferung gültige Preis in Rechnung gestellt. Verpackungskosten wer-den nicht pauschal veranschlagt und richten sich nach dem jeweiligen Umfang des Auftrages. Erhöhen sich für uns nach Vertragsabschluss die Einkaufspreise, so können die Mehraufwendungen zusätzlich zum Auftragswarenwert entsprechend unserer jeweils gültigen Bedingungen in Rechnung gestellt werden. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf evtl. Mängelrügen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Skonti wer-den nur nach ausdrücklicher Vereinbarung gewährt. Im Falle des Zahlungsverzuges werden sämtliche For-derungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Zahlungen gelten erst an diesem Tage als geleistet, an welchem wir über den Rechnungsbetrag verfügen können. Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren erhoben, die zusammen mit dem Rechnungsbetrag zu begleichen sind. Darüber hinaus werden Verzugszin-sen berechnet, die 2% über dem jeweiligen Zinssatz eines Kontokorrentkredites bei unserer Hausbank liegen. Zahlungsverzug tritt bei Fälligkeit der Forderung ein, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten und das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltswaren) bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Forderungen aus der

Geschäftsbeziehung vor, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bereits bezahlt sein sollte. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns ein Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltswaren zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Die Forderung des Käufers aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren werden von vornherein an uns abgetreten, unabhängig davon, ob die Waren in verändertem oder unverändertem Zustand – oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert werden. Der Verkäufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltswaren nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die entsprechende Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltswaren (z.B. Verpfändungen, Sicherungsübereig-nung usw.) ist er nicht berechtigt. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen, die Abtretung seinen Kunden bekannt zu geben. Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Käufers sind wir darüber hinaus berechtigt, aufgrund des Eigentumsvorbehaltes, die gelieferten Waren auch ohne Gerichtsurteil jederzeit zur Sicherung ihrer Forderungen zu entfernen. Der Käufer gestattet unwiderruflich das Betreten der Räume, in denen sich die Waren befinden. Die Herausgabe der Ware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus dem Erlös zu befriedigen.

§ 7 Sachmängel, Gewährleistungsansprüche, sonstige Schadensersatzansprüche
Ist der Leistungsgegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so haben wir nach unserer Wahl unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Käufers nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich — bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens 5 Tage nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennen – schriftlich mitgeteilt werden. Mängel eines Teils, der gelieferten Ware, berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Geringe Abweichungen in Farbton, Form und Position sind fertigungstechnisch bedingt und deshalb kein Grund für Beanstandungen. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen und dem Endprodukt. Die Gewährleistungsfrist endet spätestens 24 Monate nachdem die Waren uns verlassen haben. Schlägt eine Nachbesserung, bzw. Ersatzlieferung fehl, so hat der Käufer unter Ausschluss jeglicher weitergehender Ansprüche ein Rücktrittsrecht. Eine weitergehende Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits.

§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der BS&S. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis, sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Berlin.

§ 9 Ergänzende Bestimmungen
Die allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse der Leistungen der Elektroindustrie gelten, soweit nicht in den vorliegenden Bestimmungen etwas anderes bestimmt ist, ergänzend. Das Gleiche gilt für die einschlägigen Gesetze im HGB/BGB. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen.

Braun Schaltgeräte und Service e.K. sowie Braun Düsseldorf GmbH
Firmensitze: Berlin und Düsseldorf

Die hier gemachten Angaben können trotz großer Sorgfalt Fehler beinhalten. Eine Garantie für die Fehlerfreiheit, Genauigkeit und Vollständigkeit der Angaben können wir jedoch nicht übernehmen und schließen daher eine Haftung für Verluste oder Schäden jeder Art aus.

Stand: 12/2009